Fachbegriffe, knapp und belegt erklärt.
Von der Hermesdeckung über die 50-%-Regel bis zur AMLR: die wichtigsten Begriffe für Compliance in Handel, Handelsfinanzierung und ECA-Geschäften – jeweils mit Rechtsgrundlage, wo es eine gibt.
LeitfadenECA-Compliance-Checkliste: 20 Prüfpunkte vom Antrag bis zum SchadensfallZur Checkliste LeitfadenSanktionsumgehung im Handel erkennen: die wichtigsten Red FlagsZu den Red FlagsECA-Geschäfte und Exportfinanzierung
- #ECA (Exportkreditagentur)
Staatliche oder im Staatsauftrag handelnde Stelle, die Exportgeschäfte gegen politische und wirtschaftliche Risiken absichert – über Deckungen, Garantien und teils direkte Kredite. In Deutschland übernimmt diese Aufgabe der Bund mit den Exportkreditgarantien.
ECA-Geschäfte →- #Hermesdeckung
Gängige Bezeichnung für die Exportkreditgarantien der Bundesrepublik Deutschland, benannt nach dem langjährigen Mandatar des Bundes. Sie schützen Exporteure und finanzierende Banken vor Forderungsausfällen aus politischen und wirtschaftlichen Gründen – vorausgesetzt, die Deckungsbedingungen werden eingehalten.
ECA-Geschäfte →- #OECD-Konsensus (Arrangement)
Das „Arrangement on Officially Supported Export Credits“ legt Mindestbedingungen für staatlich unterstützte Exportkredite fest – etwa Anzahlung, Höchstlaufzeiten und Mindestprämien – und soll einen Subventionswettlauf zwischen Staaten verhindern.
ECA-Geschäfte →- #OECD Common Approaches
OECD-Empfehlung zur Umwelt- und Sozialprüfung staatlich unterstützter Exportkredite. Projekte werden nach ihren möglichen Auswirkungen in die Kategorien A, B oder C eingestuft und an internationalen Standards wie den IFC Performance Standards gemessen.
ECA-Geschäfte →- #OECD-Empfehlung zu Bestechung
Die OECD-Empfehlung zu Bestechung und staatlich unterstützten Exportkrediten (zuletzt 2019 überarbeitet) verpflichtet ECAs zu Maßnahmen gegen Korruption – unter anderem zu Erklärungen der Antragsteller und zur Offenlegung von Agenten und Provisionen.
ECA-Geschäfte →- #Bestellerkredit
Eine Bank finanziert direkt den ausländischen Käufer (Besteller), der damit den Exporteur bezahlt. Bestellerkredite werden häufig über eine ECA gedeckt.
ECA-Geschäfte →- #Lieferantenkredit
Der Exporteur gewährt dem Käufer ein Zahlungsziel. Das Ausfallrisiko liegt zunächst beim Exporteur und kann über eine ECA gedeckt oder per Forfaitierung verkauft werden.
ECA-Geschäfte →- #Forfaitierung
Ankauf einer Exportforderung durch eine Bank oder einen Forfaitierer ohne Rückgriff auf den Exporteur – meist gegen Wechsel, Garantien oder Akkreditive.
Trade-Finance-Compliance →
Sanktionen
- #50-%-Regel
Nach OFAC-Praxis gelten Unternehmen, die zu 50 % oder mehr – direkt oder indirekt, einzeln oder zusammen – gelisteten Personen gehören, selbst als gesperrt, auch ohne eigene Listung. Nach den EU Best Practices (Fassung Juli 2024) gilt ein Unternehmen als im Eigentum gelisteter Personen, wenn diese – auch zusammengerechnet – 50 % oder mehr halten; daneben genügt Kontrolle. Dann wird widerleglich vermutet, dass seine Gelder von der gelisteten Person kontrolliert werden.
Sanktions-Compliance →- #Sekundärsanktionen
Maßnahmen, mit denen ein Staat – vor allem die USA – auch Personen außerhalb seiner Rechtsordnung für Geschäfte mit sanktionierten Zielen belangt, etwa durch Listung oder den Ausschluss vom eigenen Finanzsystem.
Sanktions-Compliance →- #EU-Anti-Umgehungsinstrument
Nach Art. 12f der Verordnung (EU) 833/2014 kann die EU den Verkauf bestimmter Güter an Drittländer beschränken, über die die Russland-Sanktionen systematisch umgangen werden. Die betroffenen Länder stehen in Anhang XXXIII.
Sanktions-Compliance →- #„No-Russia“-Klausel
Pflicht nach Art. 12g der Verordnung (EU) 833/2014, beim Verkauf bestimmter sensibler Güter in Drittländer die Wiederausfuhr nach Russland vertraglich zu untersagen – mit angemessenen Rechtsfolgen bei Verstoß.
Exportkontrolle →- #Schattenflotte
Tanker und andere Schiffe mit undurchsichtigen Eigentumsverhältnissen, häufigen Flaggen- und Namenswechseln und abgeschalteten Ortungssignalen (AIS), die zur Umgehung von Öl-Sanktionen und Preisobergrenzen eingesetzt werden.
Trade-Finance-Compliance →
Exportkontrolle
- #Dual-Use-Güter
Güter, Software und Technologie, die sowohl zivil als auch militärisch verwendet werden können. Ihre Ausfuhr aus der EU regelt die Verordnung (EU) 2021/821; gelistete Güter stehen in deren Anhang I.
Exportkontrolle →- #ICP (Internal Compliance Programme)
Internes Compliance-Programm für die Exportkontrolle: Verantwortlichkeiten, Prozesse, Schulung, Dokumentation und Audit. Die Kernelemente beschreibt die Empfehlung (EU) 2019/1318 der Kommission.
Exportkontrolle →- #Catch-all
Genehmigungspflicht auch für nicht gelistete Güter, wenn die Behörde den Ausführer über eine kritische Endverwendung unterrichtet hat – etwa im Zusammenhang mit Massenvernichtungswaffen oder einer militärischen Endverwendung in einem Waffenembargoland. Hat der Ausführer selbst Kenntnis davon, muss er die Behörde informieren (Art. 4 der Dual-Use-Verordnung).
Exportkontrolle →- #CHPL (Common High Priority List)
Gemeinsame Liste der EU, der USA, des Vereinigten Königreichs und Japans mit Gütern, die Russland für seine Waffensysteme benötigt. Sie dient als Grundlage für verstärkte Sorgfalt gegen Umgehung, besonders bei Lieferungen in Drittländer.
Exportkontrolle →
Geldwäsche und TBML
- #TBML (Trade-Based Money Laundering)
Geldwäsche über Handelsgeschäfte – durch falsche Preise, Mengen oder Warenbeschreibungen, Mehrfachfakturierung, Mehrfachfinanzierung oder Scheinlieferungen. Die Auffälligkeit steckt in Dokumenten und Warenströmen, nicht allein in der Zahlung.
Trade-Finance-Compliance →- #FATF-Listen
Nach jedem Plenum veröffentlicht die FATF zwei Listen: Hochrisiko-Jurisdiktionen mit Aufruf zu Gegenmaßnahmen oder verstärkter Sorgfalt („schwarze Liste“) und Jurisdiktionen unter erhöhter Überwachung („graue Liste“).
Geldwäscheprävention →- #Risikoanalyse nach § 5 GwG
Pflicht der Verpflichteten, ihre Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln, zu bewerten, zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren – Grundlage für alle internen Sicherungsmaßnahmen. Rechtsgrundlage: Richtlinie (EU) 2015/849 i. d. g. F., § 5 GwG und künftig die AMLR (VO (EU) 2024/1624, ab 10.07.2027).
Geldwäscheprävention →- #AMLR
Die EU-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624) gilt ab dem 10. Juli 2027 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten und vereinheitlicht unter anderem Sorgfaltspflichten, Regeln zu wirtschaftlich Berechtigten und Barzahlungsgrenzen.
Geldwäscheprävention →- #AMLA
Die EU-Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung mit Sitz in Frankfurt am Main. Sie koordiniert die nationalen Aufsichtsbehörden und wird ausgewählte grenzüberschreitend tätige Institute direkt beaufsichtigen.
Geldwäscheprävention →- #goAML
Das Meldeportal der Financial Intelligence Unit (FIU), über das Verpflichtete in Deutschland Verdachtsmeldungen abgeben (Grundlage: Richtlinie (EU) 2015/849 i. d. g. F., in Deutschland § 43 GwG); goAML wird auch von vielen anderen FIUs genutzt.
Geldwäscheprävention →
Handelsfinanzierung
- #Akkreditiv (MT700)
Zahlungsversprechen einer Bank, gegen Vorlage vereinbarter Dokumente zu zahlen. Eröffnet wird es per SWIFT-Nachricht MT700; Regelwerk sind in der Regel die ICC-Richtlinien UCP 600.
Trade-Finance-Compliance →- #Dokumenteninkasso (MT4xx)
Die Bank zieht gegen Übergabe der Dokumente die Zahlung beim Käufer ein, ohne selbst ein Zahlungsversprechen abzugeben. Regelwerk sind die ICC-Richtlinien URC 522; der Inkassoauftrag geht meist mit den Dokumenten, SWIFT-Nachrichten der Kategorie 4 (z. B. MT410, MT412, MT416, MT400 Zahlungsavis) begleiten die Abwicklung.
Trade-Finance-Compliance →- #Garantie und Standby (MT760)
Bankgarantie oder Standby-Akkreditiv zur Absicherung von Zahlungs- oder Leistungspflichten, übermittelt per SWIFT MT760; für Garantien gelten häufig die ICC-Richtlinien URDG 758.
Trade-Finance-Compliance →
Die Erläuterungen dienen der Orientierung und ersetzen keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Stand: September 2026.
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